2. Schicht: Zusatzversorgung Zur Zusatzversorgung gehören Versicherungsformen, die sich gegenüber den Versicherungsformen der Basisversorgung wesentlich durch eine größere Flexibilität in der Leistungsgestaltung abheben. Beispiele der größeren Flexibilität gegenüber der Basisversorgung sind die Kapitaloption bei Riester (auch wenn dies natürlich eine schädliche Verwendung bedeutet) oder der umfassendere Hinterbliebenenbegriff der betrieblichen Altersvorsorge. Versicherungsformen der Zusatzversorgung - Betriebliche Altersvorsorge, z.B. Pensionskasse und Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, z.B. Versorgungsanstalt Bund und Länder (VBL), (§ 40b EStG n.F.)
- Riester-Rente (§§ 10a und 79 ff. EStG
Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen der Zusatzversorgung sind in beschränktem Umfang steuermindernd (Riester: Die Riester-Treppe bleibt unverändert. bAV: Die bekannten Grenzen werden nur geringfügig modifiziert. Die Leistungen sind wie bei der Basisversorgung in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen.
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