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Seite 1 von 3 Link: Pensionszusage Wesen der Pensionszusage Das Unternehmen erteilt dem GGF eine Pensionszusage mit rechtsverbindlicher Wirkung . Für die damit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen sind in der Bilanz Pensionsrückstellungen auszuweisen. Die jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen wirken gewinnmindernd und führen somit zu entsprechenden Steuerersparnissen. Rückstellung nicht mit Finanzierung gleichsetzen Die sich auf der Passivseite der Bilanz aufbauende Pensionsrückstellung ist lediglich Ausdruck einer übernommenen Schuldverpflichtung und keinesfalls mit einem zur Zahlung der Versorgungsleistungen bereitgestellten Kapital gleichzusetzen. Die Schuldverpflichtung entspricht einem fiktiven Aufwand, der über die Laufzeit gleichmäßig in der Bilanz einzustellen ist, wobei bare Mitte bei diesem Vorgang nicht angesammelt werden. Der Grad der Verpflichtung ist zwar durch die Pensionsrückstellung wertmäßig erfaßt, die Finanzierung der Versorgungsleistungen aber in keiner Weise gesichert. Maßgeschneiderte Finanzierungsmodelle Zur Finanzierung der Pensionszusagen wurden spezielle Finanzierungsmodelle entwickelt. Es handelt sich dabei um sog. Rückdeckungsversicherungen, die vom Unternehmen auf das Leben des GGF abgeschlossen werden und deren Leistungen dem Unternehmen zur Erfüllung der Versorgungszusage im Leistungsfall zur Verfügung gestellt werden. Die Rückdeckungsversicherung erspart dem Unternehmen die Übernahme betriebsfremder Risiken, die vor allem im vorzeitigen Leistungsfall (Invalidität und Tod) unüberschaubar sind. Zum Rentenbeginn wird ein Kapital bereitgestellt, das zur weitgehenden / vollen Finanzierung der Altersrente ausreicht. Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung ist in der Steuerbilanz zu aktivieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für die Ausgestaltung einer Rückdeckungsversicherung: In diesem Modell werden nur die vorzeitigen Risiken wie Invaliditäts-, Witwen-/Witwerrente durch die Versicherung abgedeckt. Eine volle Absicherung der Altersrente wird hier i.d.R. nicht erreicht. Hier werden sowohl die vorzeitigen Risiken (siehe oben) als auch die Absicherung der Altersrente berücksichtigt. Die Versicherungssumme wird so bestimmt, daß zum vorgegebenen Pensionsalter das für die Altersrente notwendige Kapital zur Verfügung steht, aber auch die vorzeitigen Risiken wie Invalidität und Witwen-/Witwerrente abgesichert sind.
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