Home Sonntag, 14. März 2010
Pensionskasse Drucken

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die den Versiche-rungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung einräumt.

Rechtlich gesehen handelt es sich hier um ein Versicherungsunternehmen, das auch der Versicherungsaufsicht unterliegt.

Rechtsform ist in der Regel der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Arbeitgeber zahlt einen (Versicherungs-)Beitrag an die Kasse.

Es können Kapital- oder Rentenzahlungen gewählt werden.

Für Pensionskassen gibt es besonders viele Fördervarianten:

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG und die Riester-Förderung.

Steuerliche Behandlung der Beitragszahlungen:

Für den Arbeitnehmer zählen die Ausgaben, die der Arbeitgeber an die Kasse leistet, grundsätzlich zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen, die zu versteuern sind. Folgende Steuervorteile kann der Arbeitnehmer nutzen:

  • Wie oben schon dargestellt, sieht das AVmG vor, dass gemäß § 3 Nr. 63 EStG ab dem 01.01.2002 Beitragszahlungen des Arbeitgebers in eine Pensionskasse bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung lohnsteuerfrei (nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses) bleiben. In diesem Rahmen sind die Beiträge auch sozialabgabefrei (begrenzt bis zum 31.12.2008).
  • Zusätzlich war bis 31.12.2004 eine Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG möglich, wenn der Beitrag die Grenzen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG überstiegen hat. Auch hier waren die Beiträge sozialabgabefrei (begrenzt bis zum 31.12.2008).
  • Seit 01.01.2005 können 1.800 € / Jahr steuerfrei nach § 3 Nr.63 EStG umgewandelt werden.
  • Der dann noch überschießende Teil müsste eigentlich besteuert werden. Dieser könnte aber nach § 10 a EStG förderungsfähig sein. Eine Riester-Förderung ist bei der Pensionskasse nämlich möglich. Die Beiträge müssen dann aber aus dem individuell zu versteuernden Einkommen geleistet werden. Gefördert werden aber nur Versorgungsleistungen in Rentenform.

Die Pensionskasse ist somit der einzige Durchführungsweg, der alle entscheidenden steuerlichen Förderungsmöglichkeiten vereint.

Anzumerken ist, das die Lohnpauschalierung erst greifen kann, wenn die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG voll ausgeschöpft wurde.

Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen:

Die volle Besteuerung der Leistungen tritt ein, soweit der Arbeitnehmer die § 10 a-Förderung oder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 in Anspruch genommen hat.

Es kommt also zu einer nachgelagerten Besteuerung. Hat er die Beiträge pauschal besteuert, sind Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern. Kapitalleistungen mit einer Versicherungslaufzeit von mindestens 12 Jahren sind in diesem Fall steuerbefreit.

Vorteile:

Riester-Förderung möglich, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG möglich; es können Kapital- oder Rentenzahlungen gewählt werden.

Nachteile:

Einschränkungen bei der Leistungshöhe (daher kaum geeignet für Führungskräfte)


bauer+bauer MedienGestaltung Coburg - Höchstadt © 2005 Firmenreferat des Deutschen Mittelstandes