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Seite 2 von 3 Überschaubare Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung Die Rückdeckungsversicherung schafft auf der Aktivseite der Bilanz ein Gegengewicht zu dem Posten Pensionsrückstellungen. Sie vermeidet außerdem eine unvorhergesehene Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung, denn im Jahr des vorzeitigen Versorgungsfalls wird die dann besonders hohe - den Gewinn mindernde - Zuführung zur Pensionsrückstellung durch die den Gewinn erhöhende Auszahlung der Versicherungsleistung kompensiert. Finanzierung der Prämien aus der Steuerersparnis Die aus dem Vorgang Pensionsrückstellung / Rückdeckungsversicherung resultierende Steuerersparnis reicht i.d.R. aus, um die Prämien weitgehend zu finanzieren (siehe Beispielrechnung). Pensionszusage und Rückstellung Für Pensionszusagen die nach 1986 erteilt wurden, besteht handelsrechtlich und somit auch steuerrechtlich eine Passivierungspflicht. Das Unternehmen muß also Rückstellungen für derartige Zusagen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bilden. Die Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Die nach § 6 a EStG ermittelten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen mindern als buchmäßiger Aufwand alle vom Ertrag des Unternehmens abhängigen Steuern wie Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer. Dabei ist die jeweils erreichte Pensionsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbekapitalsteuer voll abzugsfähig. Mit der Bildung von Pensionsrückstellungen ist frühestens ab Alter 30 Jahre des Versorgungsberechtigten zu beginnen. Wird eine Pensionszusage erst nach Diensteintritt erteilt, so sind für die nach dem Alter 30 Jahre zurückgelegten Dienstjahre sogenannte Einmalrückstellungen zu bilden (siehe Graphik). Dabei ist es zulässig, diese auf drei Jahre - Jahr der Zusage und die beiden darauffolgenden Jahre - gleichmäßig zu verteilen. Bei Leistungserhöhungen kann entsprechend verfahren werden, wenn der Barwert der Pensionsverpflichtung um mehr als 25% steigt. Die Pensionsverpflichtung ist ab Rentenbeginn wieder Schritt für Schritt, bei Fortfall der Verpflichtung (z.B. Tod des Versorgungsberechtigten) in einem Zug gewinnerhöhend aufzulösen. Die Berechnung der Rückstellungen erfolgt nach den Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 6%. Rückdeckungsversicherung und Aktivwert. Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung wirken als betrieblicher Aufwand steuermindernd, während der Aktivwertzuwachs der Rückdeckungsversicherung gewinnerhöhend wirkt. Vermögensteuerlich ist die Pensionsverpflichtung ein Aufwandposten, während die Rückdeckungsversicherung in Höhe des Aktivwertes zum Betriebsvermögen zählt.
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