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Seite 2 von 3 Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungkriterien von 11 auf 5 reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Diese Reduzierung der Anzahl der Produktkriterien ist jedoch Augenwischerei, da u.a. 6 Punkte zu 3 neuen zusammengefasst wurden, ein Punkt eine Überregulierung darstellte, weil er bereits aufsichtsrechtlich festgeschrieben war und zwei Punkte überflüssig waren, da sie sich bereits zwingend aus dem Einkommensteuerrecht ergeben. Am Umfang der Regulierung hat sich also nichts zum positiven geändert. Im Gegenteil: Das Alterseinkünftegesetz führt für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten UNISEX-Tarife ein. Bei einem UNISEX-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher nur am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von UNISEX-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen, während die Leistungen für Frauen unverändert bleiben werden, faktisch wäre es also wieder ein reiner Frauentarif. Für Männer wird dies konkret bedeuten, dass sie gegenüber den heute üblichen Tarifen für die gleiche Rentenleistung etwa 15 % mehr Beiträge aufwenden müssen. Die Anbieter bewerten dies übereinstimmend als den finalen Todesstoss für die Riester-Förderung. Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, - rentenversicherungspflichtige Selbständige,
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Kinder Erziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahres eines jeden Kindes),
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
- Bezieher von Krankengeld,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
- Amtsträger.
Nicht zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen: - nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
- freiwillig Versicherte,
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
- Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
- Altersrentner und
- Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Die o. a. nicht unmittelbar förderberechtigten Personen können jedoch einen mittelbaren Zulageanspruch erwerben, wenn sie einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und ihr Ehegatte (nicht Lebenspartner), von dem sie nicht dauernd getrennt leben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört. Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen z.Zt. bei 1%, ab 2004 bei 2%, ab 2006 bei 3% und ab 2008 bei 4% des Bruttogehalts.
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