Home Sonntag, 14. März 2010
Direktversicherung Drucken

Betriebliche Direktversicherung

Wer Teile seines Bruttogehalts durch Gehaltsumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung für die Altersvorsorge anspart, profitiert zusätzlich durch Steuervorteile und geringere Sozialabgaben. Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) zuzüglich 1.800 Euro Festbetrag bis 2008 steuer- und sozialabgabenfrei.

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Was Sie über die Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung wissen sollten:

Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer eine Rentenversicherung ab. Begünstigt ist unwiderruflich der Arbeitnehmer, so dass ihm am Ende der Laufzeit die Rentenversicherung ausbezahlt wird.

  • Für die betriebliche Direktversicherung können klassische und fondsgebundene Rentenversicherungen gewählt werden.
  • Die Fälligkeit darf nicht vor dem 60. Lebensjahr eintreten.

  • Die Direktversicherung wird nicht auf das Arbeitslosengeld (Hartz IV) angerechnet.

  • Eine Direktversicherung kann nur für die Haupttätigkeit abgeschlossen werden, nicht für Nebentätigkeiten.

  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Vertrag auf Sie als Arbeitnehmer übertragen.
  • Die Direktversicherung kann mit eigenen Mitteln finanziert, beitragsfrei gestellt oder vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.

Ihre Vorteile als Arbeitnehmer:

  • Garantierte Zinsen, Steuervorteile und zusätzliche Ersparnisse bei den Sozialabgaben machen die Direktversicherung zu einer attraktiven Anlageform.
  • Die Auszahlung wird nachgelagert besteuert, allerdings mit dem voraussichtlich niedrigeren Steuersatz im Rentenalter.
  • Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bleibt der unverfallbare Anspruch auf die Versorgung erhalten. Der Vertrag kann auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortgesetzt werden.
  • Es ist eine einkommensteuerrelevante Auszahlung des angesparten Kapitals zu 100 %, alternativ Teilkapitalisierung mit Restverrentung, möglich.

Die/Ihre Vorteile für Ihren/als Arbeitgeber:

  • Einsparung von bis zu ca. 22 % der Lohnnebenkosten.
  • Eine Bilanzierung der Versorgungsansprüche muss nicht vorgenommen werden.
  • Der Arbeitgeber nutzt die gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltumwandlung zur Mitarbeitermotivation.
  • Bei Ausscheiden des Mitarbeiters kann die unverfallbare Versorgung ohne weitere Ansprüche gegen das Unternehmen auf den Mitarbeiter oder den nachfolgenden Arbeitgeber übertragen werden.
  • Die einfache und unkomplizierte Abwicklung sorgt für einen sehr geringen Verwaltungsaufwand.
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