Home Sonntag, 05. September 2010
Unterstützungskasse Drucken

Unterstützungskasse

Was ist eine Unterstützungskasse?

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung.

Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene. Bei einer Unterstützungskasse wird ein Teil des Brutto-Einkommens des Arbeitnehmers direkt vom Unternehmen an den Leistungsträger überwiesen.

Aus den Beiträgen wird ein sicherheitsorientierter Kapitalstock gebildet, aus dem die späteren Leistungen finanziert werden.

Welcher Betrag kann investiert werden?

Es gibt in Unterscheidung zu anderen Durchführungswegen hier fast keine Einschränkungen in der Höhe der Beiträge.

Bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge vorerst bis zum 31.12.2008 befristet sozialabgabenfrei.

Welche Vorteile bietet die Unterstützungskasse?

Der in der Höhe unbegrenzt umwandelbare Beitrag wird steuerfrei an die Unterstützungskasse überwiesen (§19 Abs.2 EStG).

Das bedeutet, das der Arbeitnehmer auf den Überweisungsbetrag keine Steuern bezahlen muss.

Je nach Steuersatz ist die Netto-Aufwendung für den Arbeitnehmer also deutlich geringer.

Außerdem fallen für einen Umwandlungsbetrag von bis zu monatlich 210 € derzeit befristet bis vorerst 2008 keine Sozialabgaben an.

Wie sieht die steuerliche Behandlung im Versorgungsfall aus?

Bei Auszahlung der Kapitalleistung gilt die Fünftelreglung nach § 34 Abs.1 EStG, d.h. der Auszahlungsbetrag wird einkommensteuerrechtlich auf fünf Jahre verteilt.

Alternativ wird bei einer lebenslangen Rentenzahlung der individuelle Steuersatz als nachgelagerte Besteuerung (gemäß § 19 Abs.1 EStG) zugrunde gelegt.
Durch hohe Steuerfreibeträge und niedrige Steuersätze im Rentenalter fällt diese Besteuerung jedoch meist gering aus.

Welche Zusatzleistungen können vereinbart werden?

Innerhalb der Unterstützungskasse können Leistungen für den Fall einer Berufsunfähigkeit, Witwenrente, sowie eine Todesfallabsicherung integriert werden.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit?

Die Unterstützungskasse kann beim neuen Arbeitgeber weiter geführt oder aus eigenen Beiträgen finanziert werden.

Im Fall einer Arbeitslosigkeit, kann die Unterstützungskasse sowohl beitragsfrei gestellt werden oder aus eigenen Beiträgen weiter finanziert werden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Arbeitgeber/-nehmer?

Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind unter folgenden Voraussetzungen für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar:

  • Der Anwärter oder die Anwärterin muss das 30te Lebensjahr vollendet haben

  • Die Rückdeckungsversicherung darf frühestens mit Bezug der Leistungen fällig werden, frühestens nach Vollendung des 55ten Lebensjahrs.

  • Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Laufzeit der Rückdeckungsversicherung.

  • Die Prämie muß gleich bleiben oder steigen.

  • Bei Leistungsanwärtern unter 30 Jahren sind die Zuwendungen nur absetzbar, wenn die Zusage ausschließlich eine Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung vorsieht und sich ab Alter 30 eine Altersversorgung anschließt.

Auch hier gilt: während der Anwartschaftszeit keine Steuerpflicht.

Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen sind über den
Pensionssicherungsverein a.G. insolvenzgeschützt.

Rechtliche Grundlage von Unterstützungskassen sind im Betriebsrentengesetz zu finden.

Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?

  • Die Umwandlungsbeträge können in nahezu unbegrenzter Höhe steuerfrei in die Versorgung eingezahlt werden (Entgeltumwandlung).

  • Die Besteuerung wird in der Rentenphase mit einem in der Regel deutlich niedrigeren Steuersatz veranlagt. Die Leistungen der Unterstützungskasse werden als nachträglich gezahlter Lohn aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.

  • Sozialversicherungsbeiträge werden gespart, denn bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die umgewandelten Entgeltbestandteile vorerst bis 2008 sozialversicherungsfrei.

  • Die Entgeltumwandlung ermöglicht es, dem Versorgungsanwärter die nicht gezahlten Lohnsteuern Gewinn bringend für sich anzulegen!

  • Dieser Effekt macht die Entgeltumwandlung sehr attraktiv.

Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?

  • Auslagerung von Versorgungsrisiken aus dem Unternehmen.

  • Hohe Versorgungen können mit Betriebsausgaben ausfinanziert werden, ohne dass sie in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

  • Auslagerung des Verwaltungsaufwandes auf die Unterstützungskasse. Aufwendungen sind Betriebsausgaben (bei Einhaltung der Bestimmungen von § 4d EStG).

  • Senkung der Lohnnebenkosten aufgrund der Sozialabgabenfreiheit bei Entgeltumwandlung vorerst bis 2008.

  • Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge (d.h. keine Entgeltumwandlung) sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei, und das auch über 2008 hinaus!

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