Betriebliche Direktversicherung Wer Teile seines Bruttogehalts durch Gehaltsumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung für die Altersvorsorge anspart, profitiert zusätzlich durch Steuervorteile und geringere Sozialabgaben. Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) zuzüglich 1.800 Euro Festbetrag bis 2008 steuer- und sozialabgabenfrei. Nutzen Sie unseren kostenlosen Beratungsservice! Was Sie über die Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung wissen sollten: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer eine Rentenversicherung ab. Begünstigt ist unwiderruflich der Arbeitnehmer, so dass ihm am Ende der Laufzeit die Rentenversicherung ausbezahlt wird. - Für die betriebliche Direktversicherung können klassische und fondsgebundene Rentenversicherungen gewählt werden.
- Die Fälligkeit darf nicht vor dem 60. Lebensjahr eintreten.
- Die Direktversicherung wird nicht auf das Arbeitslosengeld (Hartz IV) angerechnet.
- Eine Direktversicherung kann nur für die Haupttätigkeit abgeschlossen werden, nicht für Nebentätigkeiten.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Vertrag auf Sie als Arbeitnehmer übertragen.
- Die Direktversicherung kann mit eigenen Mitteln finanziert, beitragsfrei gestellt oder vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.
Ihre Vorteile als Arbeitnehmer: - Garantierte Zinsen, Steuervorteile und zusätzliche Ersparnisse bei den Sozialabgaben machen die Direktversicherung zu einer attraktiven Anlageform.
- Die Auszahlung wird nachgelagert besteuert, allerdings mit dem voraussichtlich niedrigeren Steuersatz im Rentenalter.
- Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bleibt der unverfallbare Anspruch auf die Versorgung erhalten. Der Vertrag kann auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortgesetzt werden.
- Es ist eine einkommensteuerrelevante Auszahlung des angesparten Kapitals zu 100 %, alternativ Teilkapitalisierung mit Restverrentung, möglich.
Die/Ihre Vorteile für Ihren/als Arbeitgeber: - Einsparung von bis zu ca. 22 % der Lohnnebenkosten.
- Eine Bilanzierung der Versorgungsansprüche muss nicht vorgenommen werden.
- Der Arbeitgeber nutzt die gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltumwandlung zur Mitarbeitermotivation.
- Bei Ausscheiden des Mitarbeiters kann die unverfallbare Versorgung ohne weitere Ansprüche gegen das Unternehmen auf den Mitarbeiter oder den nachfolgenden Arbeitgeber übertragen werden.
- Die einfache und unkomplizierte Abwicklung sorgt für einen sehr geringen Verwaltungsaufwand.
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