Home Sonntag, 05. September 2010
3-Schichtmodell Drucken

Das 3-Schichten-Modell

Rürups Erfindung: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell

Die von der Rürup-Kommission entwickelte Idee des 3-Schichten-Modells wurde vom Gesetzgeber unverändert übernommen und ist der zentrale Leitgedanken des AltEinkG und somit auch der Schlüssel zum Verständnis der Neuregelungen.

3. Schicht: Kapitalanlageprodukte
2. Schicht: Zusatzversorgung
1. Schicht: Basisversorgung


Dem 3-Schichten-Modell selbst liegt die Idee zu Grunde, Versorgungsformen der Altersvorsorge so in Gruppen einzuteilen, dass sie innerhalb der Gruppen steuerlich gleich behandelt werden.

Der Schichtbegriff selbst leitet sich vom verbildlichten Aufbau der persönlichen Vorsorge als Kuchen ab:
1. Schicht der Teig (meist ohne nennenswerten Eigengeschmack und sehr einheitlich), die Basis der Backkunst.
Als 2. Schicht die Füllung, die sehr unterschiedlich sein kann und schon eher dem individuellen Geschmack folgt. Schließlich die 3. Schicht, so zu sagen das Sahnehäubchen oben auf, welches ganz individuell positioniert und dimensioniert werden kann.

Überblick zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten (ohne Übergangsregelungen)


Erwerbsphase

Renten-/Leistungsphase

1. Schicht

(z.B. GRV „Rürup-Rente“)

Beitragsaufwand bis 20.000 Euro p.a. sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG n.F.)

Nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG n.F. und § 19 Abs 2 EStG n.F.)

2. Schicht

(z.B. Riester-Rente, bAV)

Beitragsaufwand steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 EStG n.F. oder § 40b EStG n.F.9 oder Sonderausgabenabzug (§10 a) EStG

Nachgelagerte Besteuerung (§22 Nr. 5 EStG n.F.)

3. Schicht

(z.B. Lebensversicherung)

Beitragsaufwand aus Nettoeinkommen, keine steuerliche Förderung

Besteuerung des Ertrags, z.B. durch Ertragsanteilsbesteuerung (§22 Nr.1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG n.F.) oder Ertrag bei Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 6 EStG n.F.)

Übergangsregelungen bis 2040

Die Umstellung der Besteuerung vom bis 2004 geltenden Zustand auf die oben beschriebene Verfahrensweise kann nicht in einem großen Schritt erfolgen:
  1. Bei einer sofortigen Umstellung würde ein Steuerpflichtiger, der 2005 in den Ruhestand eintritt, erhebliche steuerliche Nachteile erleiden: Während seiner Erwerbstätigkeit wären im Schnitt 50% seiner Beiträge steuerbefreit gewesen, gleichwohl würde die Rentenleistung nun zu 100% der Einkommensteuer unterworfen.
  2. Eine Umstellung ohne Übergangsphase würde nach Berechnungen der Rürup-Kommission den Bundeshaushalt mit jährlich 22 Mrd. Euro zusätzlich belasten. Diese Mehrbelastung würde als Differenz aus den Mehreinnahmen der Rentenbesteuerung und den wesentlich höheren Steuerausfällen aus dem Sonderausgabenabzug der Erwerbstätigen entstehen.

Daher wurde eine Übergangszeit bis 2040 geschaffen in der der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden. Parallel wird der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis 2040 reduziert. Durch die lange Übergangszeit sollen Doppelbesteuerungen vermieden und die dennoch auftretenden Steuerausfälle abgemildert werden.

Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000,- Euro (ca. 24.000,- Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung eingeführt. Dabei wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach altem und nach neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält dann automatisch die für ihn günstigere Variante.

bauer+bauer MedienGestaltung Coburg - Höchstadt © 2005 Firmenreferat des Deutschen Mittelstandes