Home Sonntag, 14. März 2010
Basis Rente/ Rürup Rente Drucken

Basisrente- Rüruprente, § 10 Abs. 3 EStG n.F.

Seit Anfang 2005 gibt es neben der Riester-Rente eine weitere Form der staatlich subventionierten Altersvorsorge: Die so genannte Rürup-Rente, benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup, beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag und wird von zahlreichen Lebensversicherern angeboten. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern muss verrentet werden.

Steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
  • Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.

Bis zu welchem Betrag werden Versicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt?
Von den im Jahr 2005 gezahlten Vorsorgeaufwendungen sind 60 %, höchstens 12.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 24.000 Euro) berücksichtigungsfähig.

Dieser Betrag muss bei Arbeitnehmern allerdings noch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden, so dass der jeweilige Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern von der Höhe des jeweiligen Bruttojahreslohnes abhängt. Auch bei Beamten und anderen Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben wird eine Kürzung um einen fiktiven Arbeitgeberanteil vorgenommen.

Steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen
Wenn der Versicherungsfall eintritt, gehört die Rürup-Rente zu den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2006 sind 50 % der Rente steuerpflichtig, bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 ist die volle Rente steuerpflichtig. Ob eine Einkommensteuer anfällt, hängt allerdings von den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen und seinen persönlichen Freibeträgen ab.

Wem nutzt die Rürup-Rente?
Vorrangige Zielgruppe der Rürup-Rente sind in erster Linie die Selbstständigen mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben. Denn die Riester-Rente oder Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1.Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31.12.2004 entrichtet worden.


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