1. Schicht: Basisversorgung Zur Basisversorgung gehören Versicherungsformen, bei denen die - in der Regel durch Beitragszahlung - erworbenen Ansprüche nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Leistung erfolgt in Form einer monatlichen Altersrente. Absicherungen für den Fall der Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene sind grundsätzlich möglich, in manchen Versicherungsformen sogar obligatorisch (z.B. Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Basisversorgung ist somit in ihrer Gestaltung sehr eng an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt. Versicherungsformen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, n.F.) - Gesetzliche Renteversicherung (Renteversicherung der Arbeiter und Angestellten, Knappschaft, Seekasse, Künstlersozialversicherung, Alterssicherung der Landwirte).
- Beamtenversorgung
- Berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerke der Kammerberufe), sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen
- Private Leibrentenversicherung gemäß § 10 ABS. 1 Nr. 2b EStG, n.F., (sog. Rürup-Rente)
Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen der Basisversorgung sind ab 2005 in begrenztem Umfang steuermindernd. Die Leistungen aus der Basisversorgung sind in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen (nachgelagerte Besteuerung).
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