1.
Allgemeines
1.1 (Geltungsbereich) Diese AGB sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern und Privatpersonen bestimmt.
1.2 (Kollidierende Bedingungen. Schriftform. Nebenabreden)
Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt. auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss
kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher
Bestätigung berufen.
1.3 (Änderungsvorbehalt. Datenerfassung) Unsere Angebote
sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse
bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung
wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.4 (Aufrechnung. Zurückbehaltung) Aufrechnung oder
Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig.
1.5 (Erfüllungsort. Gerichtsstand. Rechtswahl) Erfüllungsort
ist unser Hauptsitz in Itzgrund/ Schottenstein. Wenn der
Kunde Kaufmann. juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen
ist. ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Coburg oder
das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht.
Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2.
Gefahr. Versand. Rücktritt
2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über. wenn die Lieferware
unser Werk verlässt. auch wenn wir Versand. Ausfuhr
oder Aufstellung übernehmen.
2.2 Der Kunde trägt Transport-. Verpackungs- und Versicherungskosten.
2.3. Transport- oder sonstige Verpackungen entsorgt der
Kunde.
Tritt der Kunde nach schriftlich erteiltem Auftrag und nach
Entfallerklärung oder verstreichen des Widerrufsrechtes
(§§ 312. 355 BGB)zurück. werden dem Kunden
5 % Gesamtauftragswertes in Rechnung gestellt.
3
Lieferfristen. Selbstlieferungsvorbehalt. Verzug. Verspätungsschäden
3.1 Wir sind - soweit für den Kunden zumutbar -
zu Teillieferungen berechtigt.
3.2 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst
nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen
Fragen. nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen
wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden
Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen.
3.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben
vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren. Im Falle unseres Rücktritts
werden wir dem Kunden eine schon gewährte Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
3.4 Höhere Gewalt. sowie nicht von uns zu vertretende
Streiks. Aussperrungen. Betriebsstörungen. Versorgungsmängel
und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch
Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die
hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt
im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter
Leistungen.
3.5 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung
des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
3.6 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung
für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für
Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer
Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz.
grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens.
des Körpers oder der Gesundheit.
3.7 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für
Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst. wenn sämtliche
vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.
4.
Preise. Zahlungsbedingungen. Sicherheitsleistung
4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer
und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung
mehr als 4 Monate. so können wir gem. § 315 BGB
im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag
verlangen. der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung
entspricht.
4.2 Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung
- ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen
wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden
an.
4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln
an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir
jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer
Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages
abhängig machen.
4.4 Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten
Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu
vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Montagestundensätzen
ab.
4.5 Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche
Arbeitszeiten. Kosten für Warte-. Wege- und Reisezeiten
sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-.
Nacht-. Samstags-. Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen
wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet
sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen
örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung
erzielt wird. können wir die Zulagen nach billigem
Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.
5.
Montage
5.1 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig
zu prüfen und sicherzustellen. dass die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen für eine Montage der
Vertragsprodukte am Montageort (z.B.Dach eines Gebäudes)
erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen.
Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie
die Auflagen bei Asbestzementdächern. Erforderliche
rechtliche Genehmigungen hat er selbst einzuholen.
5.2 Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt
der Kunde. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung
der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung
aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
insbesondere was die Stellung eines Gerüsts betrifft.
5.3 Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet: a)
zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung
der Montagearbeiten und b) zum Beistellen von Strom. Wasser.
Heizung. Beleuchtung und Anschlüssen.
5.4 Der Kunde hat sicherzustellen. dass die Montage sofort
nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung
bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.
5.5 Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher
Art sind für uns nur bindend. wenn sie schriftlich
bestätigt wurden.
5.6 Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten
am Ende einer Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der
Monteure auf den vorgelegten Montagebescheinigungen zu bestätigen.
6.
Eigentumsvorbehalt. Vorausabtretung
6.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen
uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir
noch weitere Forderungen gegen den Kunden. so bleibt der
Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
6.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware
- im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur.
wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung
nicht abgetreten. verpfändet oder sonst wie belastet
hat.
6.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen
verbinden. an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware
dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil
einer neuen (Gesamt-) Sache. so werden wir an dieser unmittelbar
quotenmäßig Miteigentümer. auch wenn sie
als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet
sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
6.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer
aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff.
5.1) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe
unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im
Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der
Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät. kann
er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös
darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns
verwenden.
6.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach
unserer Wahl frei. wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten
120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den
Kunden übersteigt.
6.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt. vom Vertrag zurückzutreten
und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene
Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen
selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können
wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden
Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit
verpflichtete Person einsehen lassen.
7.
Mängel- und Ersatzansprüche
7.1 Wir haften dafür. dass unsere Lieferware bei
Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen
von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen
der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete
Beschaffenheit. Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware
richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten
Spezifikation. Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung.
Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen.
Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen
werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung
Vertragsbestandteil. Wenn der Kunde die Lieferware für
andere Zwecke und / oder in einer anderen konkreten Einbausituation
als vereinbart verwenden will. hat er die Eignung dazu und/oder
die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig
zu prüfen. Für eine solche von uns nicht ausdrücklich
und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit. Eignung
oder Zulässigkeit schließen wir die Haftung aus.
7.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung
oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung. Unmöglichkeit
oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das
Recht. zu mindern oder - sofern es sich nicht um eine Bauleistung
handelt - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung.
die dadurch entstehen. dass die Lieferware nach der Lieferung
an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort
verbracht worden ist. trägt der Kunde.
7.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich
- auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen
und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich
zu rügen. versteckte Mängel unverzüglich
nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort
beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der
Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche
des Kunden ausgeschlossen.
7.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer
Behandlung. Verwendung. Wartung und Bedienung der Lieferware
durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.
Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen chemischer.
elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. sowie
Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen.
7.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung
von Leben. Körper und Gesundheit. auf Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen
ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss
voraussehbaren. typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb
von zwei Jahren nach Ablieferung der Ware an den Kunden.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund
verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der
Sache. Die Einschränkung der Verjährungsfrist
gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen
Verschweigens eines Mangels. für Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus
der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit
und für sonstige Schäden. die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Verjährungsfristen
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke. Sachen
für Bauwerke). § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche
des Unternehmers) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke oder
Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür) BGB
bleiben unberührt.
7.7 Etwaige Garantieerklärungen (Produkt- und Leistungsgarantien)
von Herstellern. die über unsere eigene Mängelhaftung
hinausgehen. binden uns nicht. Sie sind ausschließlich
direkt gegenüber den Garantiegebern geltend zu machen.
8.
Ersatzteile
Sofern wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von
Ersatzteilen übernommen haben. ist diese auf die Dauer
von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile
gelten unsere jeweiligen Listenpreise.
9.
Gewerbliche Schutzrechte. Geheimhaltung
9.1 Für unsere Konstruktionen. Muster. Abbildungen.
technischen Unterlagen. Kostenvoranschläge oder Angebote
behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz-
und Urheberrechte vor. auch wenn der Kunde die Kosten für
die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf
die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten
Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren
lassen.
9.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen
liefern. haftet er uns dafür. dass durch ihre Herstellung
und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte
Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen
Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
9.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte
nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber
geheim zu halten.
Stand:
01.11.2010